Der Fall: Ein ADSp-Spediteur wird beauftragt, Ware einzulagern, zu kommissionieren und später nach "Abruf" auszulagern. Während der Einlagerung wird das Gut im Rahmen eines Transports zwischen zwei Lagern des Spediteurs beschädigt, wobei eine fehlende Schwerpunktkennzeichnung für das Packstück mit ursächlich war. Die Parteien stritten sich, ob der Lagerhalter nach den höheren Haftungssummen des Frachtrechts oder den niedrigeren des Lagerrechts haften muss.
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Diese Seite wurde zuletzt am 2012-05-21 20:43:32 aktualisiert.