Das Außenwirtschaftsgesetz geht von der Freiheit des Warenverkehrs aus. Dies schließt jedoch weder die Pflicht zur Exportkontrolle aus, noch die Berücksichtigung verschiedener Einschränkungen dieser Freiheit. Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten möchten, müssen sowohl EU- und deutsches Recht als auch in manchen Fällen US-Recht berücksichtigen. Um sicherzugehen, dass alle Vorschriften und Regelungen eingehalten werden, bietet sich die Nutzung entsprechender Software an. Diese stößt die notwendigen Prüfprozesse automatisiert an und gewährleistet, dass alle Prüfungen rechtzeitig durchgeführt werden.
Exportkontrolle – Auch in der EU ein Thema
Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei“ – so lautet der erste Satz in § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Eingeschränkt wird diese Freiheit des AWG mit diesem Hinweis: „Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.“
Einschränkungen sind nach § 7 AWG möglich, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völke oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll. Eingeschränkt wird der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs außerdem durch die Exportkontrollvorschriften der EU für solche Güter, die sowohl für militärische und zivile Zwecke genutzt werden können (sogenannte Dual-Use Güter). Dies und die verbreitete Unkenntnis der gesetzlichen Grundlagen der Exportkontrolle führen dazu, dass viele Unternehmen gegen geltendes Recht verstoßen – und dies, ohne sich dessen bewusst zu sein.
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